Cadastres et registres fonciers dans les législations civiles romandes antérieures au Code civil suisse
Bis 1912 regelte jeder Kanton die Publizität des Grundbuchs auf seinem Gebiet nach eigenem Ermessen. Einige, darunter seit 1882 der Kanton Waadt, hatten Regeln, die denen des späteren Schweizer Zivilgesetzbuches nahe kamen. Andere, insbesondere in der Westschweiz, beharrten auf einem System der nachträglichen Eintragung, das sich an den Lösungen des Code Napoléon orientierte, auch wenn diese nach und nach erweitert und verbessert wurden. Schliesslich verlangten einige kantonale, vor allem Deutschschweizer Gesetze eine gerichtliche Beglaubigung von Immobilientransaktionen. Die Existenz von Plänen mit privatrechtlicher Wirkung in verschiedenen Kantonen war im Übrigen meist das Ergebnis von Verbesserungen an ursprünglich steuerrechtlich orientierten Katastern. Der vorliegende Beitrag untersucht für jeden Westschweizer Kanton die Entwicklung dieser Regeln im Laufe des 19. Jahrhunderts. (xf)
Table des matières
- 1. Introduction
- 2. De l’Ancien Régime aux codifications cantonales
- 3. Evolution en France de la Révolution aux réformes du Code Napoléon
- 4. Situation dans les cantons
- 5. Conclusion
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