Tierschutzorganisationen als Behörden mit Parteistellung im Strafprozess
Bemerkungen aus Anlass von zwei Entscheiden des Berner Obergerichts
Im Juli 2017 entschied die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, dass der Dachverband der Berner Tierschutzorganisationen (DBT) gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zur Anfechtung von Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht befugt sei. Damit änderte die Beschwerdekammer eine während sieben Jahren geltende Praxis. Die Autorin des Beitrags setzt sich mit diesen neuen Entscheiden auseinander und kommt zum Schluss, dass der DBT eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO ist und dessen Beschwerdelegitimation demnach bejaht werden muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zusammenfassung der Entscheide des Berner Obergerichts
- III. Bemerkungen zur Auslegung von Art. 104 Abs. 2 StPO
- 1. Rekapitulation der Auslegungsgrundsätze
- 2. Wortlaut
- 3. Materialien
- 4. Sinn und Zweck
- 5. Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen
- 6. Auslegungsergebnis
- IV. Bemerkungen zum DBT als Behörde mit Parteistellung
- V. Fazit
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