Impressumspflicht für Angebote auf Online-Auktionsplattformen?
Am 1. April 2012 sind die mit der UWG-Revision eingeführten Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Ähnlich wie in der Europäischen Union verlangt der neue Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG in Ziffer 1 auch die Angabe eines Impressums. Da in den Angeboten auf Online-Auktionsplattformen derzeit keine der geforderten Informationen enthalten sind, geht der Beitrag der Frage nach, ob Anbieter auf Online-Auktionsplattformen bei einer Weiterführung dieser Praxis gegen die neue UWG-Bestimmung verstossen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung
- II. Rechtslage vor Inkrafttreten der UWG-Revision
- 1. Impressumspflicht nach Art. 322 Abs. 2 StGB
- 2. Impressumspflicht nach Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 3 lit. b UWG
- III. Rechtslage nach Inkrafttreten der UWG-Revision
- 1. Sachlicher Anwendungsbereich des UWG
- 2. Zwischenfazit
- 3. Auslegung und Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG
- 3.1. Grammatikalische Auslegung
- a. Erstes Tatbestandselement («Anbieten von Waren, Werken oder Leistungen»)
- b. Zweites Tatbestandselement («elektronischer Geschäftsverkehr»)
- c. Drittes Tatbestandselement («Angabe der Identität und Kontaktadresse»)
- 3.2. Historische Auslegung
- a. Zusammenfassung der Erwägungen zur Einführung einer Impressumspflicht
- b. Schlussfolgerungen für die vorliegende Fragestellung
- 3.3. Systematische und teleologische Auslegung
- a. Allgemein zu berücksichtigende Aspekte aufgrund der Gesetzessystematik
- b. Erstes Tatbestandselement
- c. Zweites Tatbestandselement
- d. Zwischenfazit – Impressumspflicht nur für gewerbliche Anbieter?
- e. Drittes Tatbestandselement
- f. Verfassungskonforme Auslegung
- g. Rechtfertigungsgründe
- h. Zwischenfazit – Wann und wie müssen Angaben gemacht werden?
- IV. Schlussfazit
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