Recht zum Höhergebot beim Freihandverkauf im Konkurs
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2001 (7B.220/2001)
Eine vom Betreibungsamt angesetzte Frist von zehn Tagen zur Unterbreitung eines höheren Angebots und zur gleichzeitigen Sicherheitsleistung beim Freihandverkauf im Konkurs verletzt Art. 256 Abs. 3 SchKG jedenfalls dann nicht, wenn es dem Kaufinteressenten schon vorher möglich und zumutbar war, die nötigen Vorbereitungshandlungen für die Einreichung eines höheren Kaufangebots zu treffen.
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