Zur Konkurrenz zwischen Urheberrecht und künstlerischem Leistungsschutz
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob dann, wenn eine künstlerische Leistung die Tatbestände des Werkschöpfens, des Darbietens und/oder des Mitwirkens erfüllt, auch mehrere subjektive Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte anzuerkennen sind oder ob in diesen Fällen grundsätzlich von einer „absorbierenden Kraft des Urheberrechts“ auszugehen ist.
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