Die Strafbarkeit von Anfütterung und Klimapflege
Wer einem Beamten oder Angehörigen einer Behörde, einem sogenannten Amtsträger, ein Geschenk anbietet, verspricht oder zuwendet, um diesen in seiner dienstlichen Tätigkeit zu beeinflussen, erfüllt einen Straftatbestand der aktiven Korruption. Der fehlbare Amtsträger, der ein entsprechendes Geschenk im Austausch für eine dienstliche Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich wegen passiver Korruption strafbar. Wie sieht es nun aber aus, wenn die Zuwendungen keinen erkennbaren Zusammenhang zur Amtstätigkeit aufweisen?
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