Die strafrechtliche Einordnung von pornografischen Deepfakes
Mittels generativer künstlicher Intelligenz können alltägliche Fotos oder Videos von Menschen in einen pornografischen Kontext eingebracht werden. Personen werden unfreiwillig nackt oder bei der Vornahme sexueller Handlungen abgebildet, denen sie nie zugestimmt haben. Solche Deepfakes sind teilweise kaum noch als Fälschungen erkennbar und deren Verbreitung zeitigt auf das Leben der Betroffenen – überwiegend Frauen, Kinder und Jugendliche – oft gravierende Auswirkungen. Der Artikel nimmt eine strafrechtliche Einordnung des Umgangs mit pornografischen Deepfakes de lege lata vor und bezieht Erwägungen de lege ferenda in die Analyse mit ein.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Was sind «Deepfakes»?
- A. Begriff und technische Grundlagen
- B. Einsatzmöglichkeiten
- III. Einordnung im geltenden Strafrecht
- A. Beschaffung des Ausgangsmaterials
- 1. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
- 2. Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG)
- 3. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB) und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB)
- 4. Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten (Art. 60 Abs. 1 DSG)
- B. Herstellung und Besitz von pornografischen Deepfakes
- 1. Harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB)
- a. Tatbestandsmässige Verhaltensweise
- b. Deepfakes als (harte) Pornografie?
- 2. Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. c und d URG)
- 3. Verletzung von Informations-, Auskunfts- (Art. 60 Abs. 1 DSG) und Sorgfaltspflichten (Art. 61 lit. a DSG)
- C. Verbreitung von pornografischen Deepfakes
- 1. Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB)
- 2. Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB)
- a. Ehrverletzungsrechtliche Einordnung von pornografischen Deepfakes
- b. Adressatenkreis
- 3. Pornografie (Art. 197 StGB)
- 4. Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)
- 5. Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 61 lit. a DSG)
- IV. Revidiertes Sexualstrafrecht
- A. Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (nArt. 197a StGB)
- B. Sexuelle Belästigung (nArt. 198 StGB)
- V. Schlussbetrachtung und Ausblick
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