Kein humanitäres Visum für afghanische Witwe
BVGer – Für die Erteilung eines humanitären Visums muss die betroffene Person unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei muss die individuelle Gefährdung im Vergleich zur restlichen Bevölkerung im Heimat- oder Herkunftsstaat stärker sein. (Urteil F-1451/2022)
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